Satzung vom 17.09.2018
§ 1 Name und Sitz des Vereins
- Der Verein führt den Namen „För use Kinner“.
- Der Verein hat seinen Sitz in Bad Zwischenahn/Ofen.
- Der Verein soll im Vereinsregister des AG Westerstede eingetragen sein.
- Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Schuljahr.
§ 2 Zweck
- Der Zweck des Vereins ist die Jugendhilfe und die Erziehung. Dieser Zweck wird insbesondere durch die Gründung und Erhaltung einer Betreuungseinrichtung für Schulkinder verwirklicht.
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.
- Die Arbeit des Vereins richtet sich nach der von der Mitgliederversammlung genehmigten Betreuungskonzeption.
§ 3 Gemeinnützigkeit
- Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
- Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins, der Vorstand führt sein Amt als Ehrenamt.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die sich den Zielen des Vereins verbunden sieht.
- Über den schriftlichen Antrag auf Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.
- Die Mitgliedschaft endet durch Tod, freiwilligen Austritt oder Ausschluss.
- Der Austritt aus dem Verein ist nur zum Ende des laufenden Schuljahres möglich. Er erfolgt nur durch schriftlichen Antrag an den Vorstand unter Einhaltung einer 4-wöchigen Frist.
- Ein Mitglied kann aus wichtigen Gründen ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muss vor Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden. Über den Ausschluss entscheidet eine einfache Mehrheit der Mitgliederversammlung.
§ 5 Beiträge
- Für die Gestaltung des Vereinszwecks im Sinne der Satzung werden Beiträge erhoben.
- Die Höhe der Beiträge wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt.
- Die Beiträge sind jeweils für das laufende Schuljahr im Voraus zu entrichten.
- Zur Festlegung der Beitragshöhe und -fälligkeit ist eine einfache 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.
- Mitglieder erhalten beim Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins weder die eingezahlten Beiträge zurück, noch haben sie Anspruch auf das Vereinsvermögen.
§ 6 Organe des Vereins
- Organe des Vereins sind:
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung
§ 7 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung entscheidet insbesondere über:
a) die Satzung sowie deren Änderung
b) die Geschäftsordnung sowie deren Änderung
c) die Betreuungskonzeption und deren Änderung
d) die Höhe der Mitgliedsbeiträge
e) die Ablösung des Vorstandes
f) die Auflösung des Vereins
1. Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich einzuberufen.
2. Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden auf Antrag von mindestens 2/10 der Mitglieder oder auf Antrag des Vorstandes bei wichtigen Anlässen statt.
3. Die Einladung zu einer Mitgliederversammlung erfolgt unter Angabe der Tagesordnung mindestens 14 Tage vor dem Termin schriftlich.
5. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
6. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
7. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
8. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, dass vom Versammlungsleiter sowie dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 8 Der Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus:
a) der/dem 1.Vorsitzenden
b) der/dem 2. Vorsitzenden
c) der/dem Schriftführer/in
2. Der Vorstand wird von den Mitgliedern auf der Jahreshauptversammlung für die Dauer von einem Jahr gewählt. Die Vorstandsmitglieder bleiben jedoch bis zu einer ordnungsgemäßen Neu- oder Wiederwahl im Amt.
3. Der Verein wird von jeweils zwei Vorstandsmitgliedern gemeinsam vereinsgerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB vertreten.
4. Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Vereinsgeschäfte.
5. Vorstandssitzungen haben mindestens halbjährlich stattzufinden.
6. Änderungen der Satzung, die aus juristischen Gründen notwendig sind, kann der Vorstand einstimmig beschließen.
§ 9 Auflösung
1. Ein Beschluss über die Auflösung des Vereins ist nur wirksam wenn die Hälfte aller Mitglieder anwesend ist und drei Viertel der Anwesenden für die Auflösung stimmen.
2. Beträgt die Zahl weniger als die Hälfte der Mitglieder, so ist eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Teilnehmerzahl die Auflösung des Vereins beschließen kann. Hierauf ist auf der Einladung hinzuweisen.
3. Im Falle einer Auflösung oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das bestehende Vermögen an den Förderverein der VHGS Ofen e.V., der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§10 Datenschutz
- Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Datenschutzgrundverordnung und dem Bundesdatenschutzgesetz personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein gespeichert, übermittelt und verändert. Mit dem Beitritt eines Mitglieds übernimmt der Verein seine Adresse, die sonstigen Kontaktdaten (soweit vorhanden: Telefon, Telefax, E-Mail), sein Geburtsdatum und seine Bankverbindung auf. Diese Informationen werden in dem vereinseigenen EDV-System gespeichert. Die personenbezogenen Daten werden durch geeignete technische und organisatorische Massnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt.
- Jeder Betroffene hat
- das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DSGVO,
- das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DSGVO
- das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DSGVO
- das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DSGVO
- das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DSGVO und
- das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DSGVO
- Den Organen des Vereins und allen Mitarbeitern des Vereins oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als den zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zwecken zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.
- Beim Austritt werden Namen, Adresse und Geburtsjahr des Mitglieds aus der Mitgliederliste gelöscht. Personenbezogene Daten des austretenden Mitglieds, die die Kassenverwaltung betreffen, werden gemäss den steuergesetzlichen Bestimmungen bis zu 10 Jahren ab der schriftlichen Bestätigung des Austritts durch den Vorstand bzw. die kaufmännische Leitung aufbewahrt.
Bad Zwischenahn, den 15. Juli 2005,
geändert durch Beschluss Mitgliederversammlung am 19.08.2013
geändert durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 15.03.2017
geändert durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 21.08.2017
geändert durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 17.09.2018
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